Der Designvertrag
Der »Designvertrag« soll die Beziehung zwischen dem Designer und dem Auftraggeber regeln.
Das Zustandekommen des Designvertrages lässt sich grob in 3 Abschnitte untergliedern.
- Im ersten Abschnitt entsteht der Kontakt zum Auftraggeber.
- Der Designer fertigt dann eine erste Skizze oder ähnliches an. Dies ist der zweite Abschnitt.
- Im dritten Abschnitt entsteht dann der konkrete Vertrag.
Schon durch ein Auffordern des Designers zur Abänderung der Skizze oder Ähnlichem kommt dieser Vertrag zustande. Er sollte dann möglichst schnell schriftlich fixiert werden. Die Leistungen des Designers bestehen also in der Regel in einem Entwurf, der Ausarbeitung des Entwurfes und der Anfertigung des Endproduktes auf Grundlage des Entwurfes.
Der Designer wird möglicherweise immer wieder Rücksprache mit dem Auftraggeber halten um Klarheit darüber zu schaffen ob der Entwurf auf dem richtigen Weg ist. Sollte man nicht in der Lage sein sich persönlich zu treffen, so bietet die Videotelefonie über das Internet eine gute Möglichkeit für solche „Meetings“.
Der Vorteil zum einfachen Telefonat ist, dass man hier sehen kann worüber man redet und evtl. in Echtzeit kleine Veränderungen bzw. Vorschläge gemacht werden können. Das ist zwar viel Stress für den Designer aber irre Kundenfreundlich!
Es sollte im Vertrag erfasst werden in wie weit der Designer zu diesen Absprachen verpflichtet ist. Ergebnisse solcher Absprachen mit „Änderungsanweisungen“ können dann auch wieder schriftlich festgehalten werden.
Eine Regelung zur sogenannten »Abnahme« sollte auch getroffen werden. Das ist der Moment in dem der Auftraggeber das Designobjekt als auftragsgemäß anerkennt und der Anspruch auf die volle Vergütung entsteht. Hier ist letztlich nicht der Geschmack des Auftraggebers entscheidend. Der Designer hat nach der Rechtsnatur des Designvertrages einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung. Schließlich geht es um eine schöpferisch-geistige Leistung des Designers. Es empfiehlt sich jedoch in diesem Punkt Kundenfreundlich zu sein. Schließlich erbringt man eine Dienstleistung.
Jedoch - auch wenn Zwischenergebnisse vorgelegt und besprochen werden, besteht für den Auftraggeber natürlich die Gefahr, dass kein für ihn annehmbares Ergebnis erzielt wird. Er kann bzw. will das Objekt dann nicht benutzen, da es nicht seinen Vorstellungen oder Ansprüchen entspricht.
Deshalb werden Designverträge gerne zweistufig gestaltet:
- Auf der ersten Stufen fertigt der Designer das Objekt an und bekommt dafür eine Bezahlung.
- Auf der zweiten Stufe (wenn dem Auftraggeber das Designobjekt zusagt) werden dann die Nutzungsrechte (siehe Rn.) vom Designer auf den Auftraggeber übertragen und der Designer erhält eine weitere Bezahlung.
Die Höhe der Vergütung ist natürlich Verhandlungssache. Als Orientierung können die unverbindlichen Berechnungsgrundlagen der Designverbände dienen (z.B. »Verband deutscher Industriedesigner« = VDID).
Wichtige Punkte für den Vertrag sind also:
- Was genau soll angefertigt werden?
- In wie weit sind Rück-/Absprachen mit dem Auftraggeber zu halten?
- In wie weit sind Rücksprachen bzgl. Details des Designs verbindlich? Nachträgliche Absprachen wegen konkreten Einzelheiten des Designs sollten auch unbedingt schriftlich festgehalten werden
- Welche Bezahlung erhält der Designer?
- Wird eine Anzahlung geleistet?
- Wozu wird das Designobjekt genutzt (ausführlich und genau!)?
- Übertragung der Nutzungsrechte vom Designer auf den Auftraggeber evtl. in der zweiten Stufe