Lizenzvertrag im Softwarerecht


Softwarevertrag


Anders als etwa in den USA, wo das Urheberrecht von einer Person auf eine andere übertragen werden kann, besteht es nach deutscher Rechtsordnung nur beim Schöpfer des Werkes und haftet diesem untrennbar an. 

Soll also ein Dritter in den Genuss der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke kommen, so kann er das grundsätzlich nur durch einen Vertrag mit dem Rechteinhaber. Dem Dritten können so die Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt werden. 


Dies geschieht im Softwarerecht in aller Regel durch 


  • Softwareüberlassungsvertrag
  • Lizenzvertrag
  • Spezifische Regelung im Arbeitsvertrag 

 

Umfang der Rechte 


Art und Umfang der Nutzungsrechte, die durch den Vertrag eingeräumt werden sollen, ist Verhandlungssache. Sie können etwa zeitlich, räumlich oder auch inhaltlich beschränkt werden sowie als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart werden. 
Kernpunkt im Vertrag ist neben Art und Umfang des Rechtes zur Nutzung der Software regelmäßig auch die Berechtigung zur Verwertung der Rechte, also wie die Software wirtschaftlich ausgewertet werden darf, etwa durch Weiter- bzw. Unterlizenzierung. 

 

Nutzungsrechte im Arbeitsvertrag


Vor allem Softwareunternehmen haben ein Interesse daran, Rechte an der von ihren Angestellten entwickelten Software zu erhalten. Diese Rechteeinräumung lässt sich bereits im Arbeitsvertrag festlegen, was insbesondere im Hinblick auf eine spätere Streitvermeidung sinnvoll und branchenüblich ist.