Studiovertrag / Recordingvertrag
Vertrag für Musikrecording
Bei diesem Vertrag geht es darum, dass ein Künstler bzw. eine Band Aufnahmen in einem Tonstudio machen lässt.
Grundsätze für einen Recordingvertrag
Zunächst stellen sich ein paar grundsätzliche Fragen:
- Wie ist das Studio für die Aufnahmen besetzt? Wer leitet die Aufnahmen?
- Wird zunächst eine Probesession gemacht um sich kennenzulernen (nur bei längeren Produktionen üblich z.B. bei einem ganzen Album) oder geht es gleich mit den Aufnahmen los?
- Welche Anforderungen werden an die „Postproduction“ also das Mixen und Editieren gestellt? Soll z.B. auch ein Mastering erfolgen?
Das gehört in einen Studiovertrag / Recordingvertrag
Die folgenden Punkte sollten unbedingt im Vertrag festgehalten werden:
- Besetzung der Band
- Was genau soll aufgenommen werden (wie viele Stücke?; in welcher Besetzung?)
- Beginn der Aufnahmen; genaue Zeiten (z.B. von 10:00 bis 18:00 Uhr) evtl. sogar mit Pausenregelung
- Dauer der Aufnahmen?
- Preise auch für evtl. „Überstunden“ falls die Aufnahmen länger dauern und kein Pauschalpreis vereinbart wird.
- Equipment (wer stellt was zur Verfügung? Was ist im Studio und darf genutzt werden?)
- Haftung für Schäden an Equipment
- Regelung zur Beendigung der Produktion und zur sogenannten „Abnahme“. Das ist der Moment in dem man z.B. gemeinsam die Aufnahmen (nach dem Mixen und evtl. Editieren und Mastern) durchhört und der Künstler bzw. die Band sagt: „Ok, das nehmen wir so!“. Jetzt muss sich der Produzent bzw. Tontechniker darauf verlassen können, das die Produktion beendet ist. Z.B. wird er ein analoges Mischpult nun „resetten“ und kann dann nicht mehr ohne Weiteres kleine Änderungen im Mix vornehmen.
- Rechteinräumung durch den Produzenten (nur falls er Tonträgerhersteller im Sinne des Gesetzes ist). Der Tonträgerhersteller muss den Künstlern die Nutzung des Tonträgers gemäß § 85 Absatz 2 UrhG erlaube. Hier müssen alle Arten der Nutzung genau bezeichnet werden.
- Schließlich sollten auch Verhaltensregeln im Studio klar vereinbart sein. Hierzu kann z.B. eine Studiohausordnung zum Bestandteil des Vertrages gemacht werden.