Das Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch hat ein »Recht am eigenen Bild« auch Bildnisrecht genannt. Es ist eine besondere Ausprägung des sogenannten „allgemeinen Persönlichkeitsrechtes“, welches als Grundrecht jedes Menschen verstanden wird (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes).

Dieses Recht besagt, dass jeder Mensch selber darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Es ist in Deutschland in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. 

Ausnahmen gelten (nach § 23 KUG) für Bildnisse der Zeitgeschichte (z.B. Prominente). Auch wenn Personen nur als „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ erscheinen, bei Versammlungen und Aufzügen und in engen Grenzen bei Fotografie mit künstlerischem Wert kann sich die abgebildete Person nicht auf ihr Recht am eigenen Bild berufen.

Der Fotograf sollte genau darauf achten diese Rechte nicht zu verletzen, da hier neben kostenpflichtigen Abmahnungen sogar strafrechtliche Konsequenzen möglich sind (§ 33 KUG). Hierzu sollte wenn möglich immer eine schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Person eingeholt werden. 

Ein Vertrag z.B. mit einem Model aus dem hervorgeht, dass eine Veröffentlichung stattfinden soll reicht natürlich aus. Bei Unsicherheit darüber ob ein Bild veröffentlicht werden darf muss professioneller Rechtsrat eingeholt werden (Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medienrecht), da die Fälle hier mitunter recht kompliziert sind. Auch entwickelt sich die Rechtslage in diesem Bereich durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ständig weiter.