Musikrecht

Die GVL 

 

Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten)


...ist quasi die „GEMA der Leistungsschutzberechtigten“. Sie ist für alle interessant die Leistungsschutzrechte nach dem Urhebergesetz erwerben. 

Dazu zählen vor allem die ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) und Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG)

Klassisches Beispiel ist der Orchestermusiker (oder auch der bezahlte Session- oder Studiomusiker in einer Band). Dieser wird für seine Tätigkeit beim Orchester bzw. in der Band bezahlt und hat in aller Regel keine Beteiligung an Urheberrechten der aufgeführten Werke. 

Wird die Aufführung nun aber z.B. im Radio oder Fernsehen übertragen bzw. auf CD, LP oder digital veröffentlicht so entsteht dem Musiker ein Leistungsschutzrecht gemäß § 73 ff UrhG. Das gilt selbstverständlich genauso im Bereich der modernen Musik. Z.B. für einen Musiker der als Live-/Session- oder Studiomusiker im Auftrag performt. 


Aber auch Schauspieler und Tänzer genauso wie der Tonträgerhersteller (oft Produzent oder Label) haben ein Leistungsschutzrecht an den von ihm angefertigten Aufnahmen nach § 85 UrhG. 


Typische GVL Mitglieder sind zum Beispiel:


  • Musiker
  • Musikproduzenten
  • Labels
  • Synchronsprecher
  • Schauspieler
  • Tänzer



Genau wie bei der GEMA empfiehlt es sich auch als GVL Mitglied (soweit möglich) Aufzeichnungen darüber zu führen wann, wo und wie oft Werke an denen man beteiligt ist gesendet bzw. aufgeführt werden. 


Abgaben an die GVL müssen von den Nutzern bzw. Veranstaltern bei der Zweitverwertung von Werken gezahlt werden. Das heißt, wenn Werke gesendet (über Radio, Fernsehen oder Internet) oder öffentlich aufgeführt werden (in Gaststätten oder Diskotheken). An diesen Abgaben werden dann die Leistungsschutzberechtigten Musiker, Produzenten, Labels, Schauspieler, Tänzer etc. beteiligt. Die Abgaben werden für die GVL von der GEMA mit eingezogen.